Rauchmelderpflicht Bayern

1. Februar 2017

Ab 31.12.2017 bestehen gemäß Art. 46 Abs. IV BayBO für alle Wohnungen eine Rauchmelderpflicht.

Das Bauordnungsrecht unterscheidet nicht zwischen Wohnungen in Mehrfamilien- und in Einfamilienhäusern. Auch Einfamilienhäuser, Doppelhäuser, Reihenhäuser und sogar Ein-Zimmer-Wohnungen müssen einen Rauchmelder haben. Raumelder sollten in Schlaf-, Gäste- und Kinderzimmern, sowie in Rettungswegen, die zur Wohnungstür führen, angebracht werden.

Auch am höchsten Punkt des Treppenhauses sollte ein Rauchmelder angebracht werden.

Optimal ist die Ausstattung, wenn auch Räume, die nur gelegentlich zum Schlafen dienen (z.B. Gästezimmer), mit Rauchmelder ausgestattet sind. Nicht zu empfehlen sind Rauchmelder in Küche, Bad und WC.